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Dritten rechtswidrig verfügt, wird er mit Gefängniß bis zu einem Jahre und
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer der Vorschrift des §. 8 zum eigenen
Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten vorsätzlich zuwiderhandelt.
Ist der Thäter ein Angehöriger (§. 52 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs) des
Verletzten, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des
Antrages ist zulässig. Der §. 247 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs findet
entsprechende Anwendung.
§. 10.
Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Jahren bestraft, wenn er den Vorschriften des §. 1 Ziffer 1 oder 2 vor-
sätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches
auf Aussonderung der von jenem zu verwahrenden Werthpapiere benachtheiligt
wird, desgleichen wenn er als Kommissionär den Vorschriften der §§. 3 oder 5
vorsätzlich zuwidergehandelt hat und dadurch der Berechtigte bezüglich des An-
spruches auf Aussonderung der von jenem eingekauften, eingetauschten oder bezo-
genen Werthpapiere benachtheiligt wird.
§. 11.
Ein Kaufmann, welcher seine Zahlungen eingestellt hat oder über dessen
Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, wird mit Zuchthaus bestraft,
wenn er im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschuldung fremde
Werthpapiere, welche er im Betriebe seines Handelsgewerbes als Verwahrer,
Pfandgläubiger oder Kommissionär in Gewahrsam genommen, sich rechtswidrig
zugeeignet hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
drei Monaten ein.
§. 12.
Die Strafvorschrift des §. 9 findet gegen die Mitglieder des Vorstandes
einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie gegen die Liquidatoren einer Handels-
gesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung, wenn sie in Ansehung
von Werthpapieren, die sich im Besitze der Gesellschaft oder Genossenschaft be-
finden oder von dieser einem Dritten ausgeantwortet sind, die mit Strafe bedrohte
Handlung begangen haben.
Die vorbezeichneten Personen werden, wenn die Gesellschaft oder Genossen-
schaft ihre Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über deren Vermögen das
Konkursverfahren eröffnet worden ist, bestraft
1. gemäß §. 10, wenn sie den Vorschriften des §. 1 Ziffer 1 oder 2 oder
den Vorschriften der §§. 3 oder 5 vorsätzlich zuwidergehandelt haben
und dadurch der Berechtigte bezüglich des Anspruches auf Aussonderung