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durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr zu nothwendigen
Verstärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. In dringenden
Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den obersten Beamten
des Schutzgebietes angeordnet werden. Jede Einberufung dieser Art
ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen Marine gleich
zu achten.
§. 17c.
Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebieten
thätigen Missionsgesellschaften finden die vorstehenden Bestimmungen
(§§. 17a und 17b) keine Anwendung.
§. 17d.
In Betreff der Versorgungsansprüche der in den §§. 17a und
17b bezeichneten Militärpersonen finden die Bestimmungen dieses Ge-
setzes mit folgenden Einschränkungen Anwendung:
1. Die Pensionserhöhung des §. 9 ist nur bei Invalidität in
Folge kriegerischer Unternehmungen zu gewähren,
2. die Doppelrechnung der Dienstzeit nach Maßgabe des §. 11
findet nur für die auf kriegerische Unternehmungen entfallende
Zeit statt.
Treten die in den §§. 17 a und 17b genannten Angehörigen der
Schutztruppen in ein Kapitulationsverhältniß zu diesen über, so fallen
für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten
Einschränkungen fort.
Artikel IV.
Der §. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 wird aufgehoben.
Artikel V.
Der §. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1895 erhält folgenden Zusatz:
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshaupt-
mannschaft von Togo auf Grund von Dienstverträgen gebildeten
Truppen entsprechende Anwendung.
Artikel VI.
In dem Gesetze vom 22. März 1891 erhält die Ueberschrift des Abschnitts III
die Fassung:
„Uebergangs- und Schlußbestimmungen.“