Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 10. 
Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie theilt den Wohnsitz 
nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte begründet, an 
den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist. 
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht 
theilt, kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben. 
§. 11. 
Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches Kind den 
Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des An- 
nehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt. 
Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legiti- 
mation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des 
Kindes. 
§. 12. 
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem 
Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein 
Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem 
Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen 
zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. 
§. 13. 
Wer verschollen ist, kann nach Maßgabe der §§. 14 bis 17 im Wege des 
Aufgebotsverfahrens für todt erklärt werden. 
§. 14. 
Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von 
dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse des 
Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet 
haben würde. 
Ein Verschollener, der das siebzigste Lebensjahr vollendet haben würde, kann 
für todt erklärt werden, wenn seit fünf Jahren keine Nachricht von seinem Leben 
eingegangen ist. 
Der Zeitraum von zehn oder fünf Jahren beginnt mit dem Schlusse des letzten 
Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat. 
§. 15. 
Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege Theil genommen 
hat, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für todt 
erklärt werden, wenn seit dem Friedensschlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein 
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige Jeitraum mit dem 
Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist. 
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