Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 206 — 
§. 66. 
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen 
bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu ver- 
sehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und 
mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. 
§. 67 
Jede Aenderung des Vorstandes sowie die erneute Bestellung eines Vorstands- 
mitglieds ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist 
eine Abschrift der Urkunde über die Aenderung oder die erneute Bestellung beizufügen. 
Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amtswegen. 
§. 68. 
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten 
ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Aenderung des Vorstandes dem Dritten 
nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im 
Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Aenderung ein- 
getragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht 
kennt, seine Unkenntniß auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 
§. 69. 
Der Nachweis, daß der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen 
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugniß des Amtsgerichts über die Ein- 
tragung geführt. 
§. 70. 
Die Vorschriften des §. 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang 
der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vor- 
standes abweichend von der Vorschrift des §. 28 Abs. 1 regeln. 
§. 71. 
Aenderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das 
Vereinsregister. Die Aenderung ist von dem Vorstande zur Eintragung anzumelden. 
Der Anmeldung ist der die Aenderung enthaltende Beschluß in Urschrift und Abschrift 
beizufügen. 
Die Vorschriften der §§. 60 bis 64 und des §. 66 Abs. 2 finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 72. 
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit ein Ver- 
zeichniß der Vereinsmitglieder einzureichen. 
§. 73 
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht 
auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.