Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

6. Mecheln --Terneuzen. 
7. Westflandrische Eisenbahn.  
8. Eisenbahn   von Chimay. 
9. Gent—Eecloo—-Brügge. 
10. Termonde —St. Niolas. 
11. Hasselt--Maeseyck. 
12. Antwerpen—Gent (Waes). 
 
  
   
 
   
 
  
B. Bahnstrechen, welche sich im Betriebe oder Mitbetriebe auswärtiger 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Niederländischer Verwaltungen. 
13. Die von der Gesellschaft zum Betriebe der niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebene Strecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei 
Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande. 
II. Deutscher Verwaltungen. 
14. Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebene Strecke von 
der belgisch-niederländischen Grenze bei Bleyberg bis Bleyberg. 
III. Französischer Verwaltungen. 
Die von der französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
15. bei Comines bis Comines. 
16. bei Halluin bis Menin. 
IV. Luxemburgischer Verwaltungen. 
Die von der luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebenen 
Strecken von der belgisch--luxemburgischen Grenze: 
17. bei Pétange bis Athus. 
18. bei Clémency bis Autel-Bas. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Ausland betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 112, 113. 
Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18, 19. 
Niederlande, Ziffer 11, 12, 14,  15, 16. 
 
	        
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