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§. 92.
Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Waarenlager
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch
in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
§. 93.
Bestandtheile einer Sache, die von einander nicht getreunt werden können, ohne
daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche
Bestandtheile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§. 94.
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Grundstücks gehören die mit dem
Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit
dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandtheil des
Grundstücks.
Zu den wesentlichen Bestandtheilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung
des Gebäudes eingefügten Sachen.
§. 95.
Zu den Bestandtheilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur
zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das
Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das in Ausübung eines Rechtes
an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten mit dem Grundstücke verbunden
worden ist.
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden ZIwecke in ein Gebäude eingefügt
sind, gehören nicht zu den Bestandtheilen des Gebäudes.
§. 96.
Rechte, die mit dem Eigenthum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten
als Bestandtheile des Grundstücks.
§. 97.
Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandtheile der Hauptsache zu
sein, dem wirthschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr
in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen. Eine Sache
ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirthschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Jubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.