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Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung
erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte
oder hätte kennen müssen.
§. 143.
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Theil, im Falle des
§. 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht
erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, das einem Anderen gegenüber vorzunehmen
war, ist der Andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäfte,
das einem Anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann,
wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner Jeder,
der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vortheil erlangt hat.
Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll
die Anfechtung demjenigen mittheilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar
betroffen worden ist.
§. 144.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von
dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Dritter Titel.
Vertrag.
§. 145.
Wer einem Anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag
gebunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
§. 146.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn
er nicht diesem gegenüber nach den §§. 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
§. 147.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
Dies gilt auch von einem mittelst Fernsprechers von Person zu Person gemachten
Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt an-
genommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regel-
mäßigen Umständen erwarten darf.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 40