Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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stand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die 
von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer 
solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter 
erfolgt. 
 Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen des- 
jenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt. 
Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht- 
berechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 
§. 162. 
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachtheil er 
gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als 
eingetreten. 
Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vortheil er gereicht, 
wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 
§. 163. 
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- 
oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die auf- 
schiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften 
der §§. 158, 160, 161 entsprechende Anwendung. 
Fünfter Titel. 
Vertretung. Vollmacht. 
§. 164. 
Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungs- 
macht im Namen des Vertretenen abgiebt, wirkt unmittelbar für und gegen den 
Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen 
des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen er- 
folgen soll. 
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so 
kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine 
gegenüber einem Anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber 
erfolgt. 
§. 165. 
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willens- 
erklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähig- 
keit beschränkt ist.
	        
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