— 232 —
§. 212.
Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage
zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechts-
kräftig abgewiesen wird.
Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung.
§. 213.
Die Unterbrechung durch Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren
gilt als nicht erfolgt, wenn die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen.
§. 214.
Die Unterbrechung durch Anmeldung im Konkurse dauert fort, bis der Konkurs
beendigt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurück-
genommen wird.
Wird bei der Beendigung des Konkurses für eine Forderung, die in Folge eines
bei der Prüfung erhobenen Widerspruchs in Prozeß befangen ist, ein Betrag zurück-
behalten, so dauert die Unterbrechung auch nach der Beendigung des Konkurses fort;
das Ende der Unterbrechung bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 211.
§. 215.
Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder
durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder
anderweit erledigt ist; die Vorschriften des §. 211 Abs. 2 finden Anwendung.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des An-
spruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207
entsprechende Anwendung.
§. 216.
Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder wegen
Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt
als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungs-
maßregel nach Abs. 1 aufgehoben wird.
§. 217.
Wird die Verjährung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung ver-
strichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Verjährung kann erst nach der Beendigung
der Unterbrechung beginnen.