Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 254. 
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden 
Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend 
von dem einen oder dem anderen Theile verursacht worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf be- 
schränkt, daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich 
hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen 
mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die 
Vorschrift des §. 278 findet entsprechende Anwendung. 
§. 255. 
Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten 
hat, ist zum Ersatze nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem 
Ersatzberechtigten auf Grund des Eigenthums an der Sache oder auf Grund des 
Rechtes gegen Dritte zustehen. 
§. 256. 
Wer zum Ersatze von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten 
Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als 
Ersatz ihres Werthes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu ver- 
zinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatz- 
pflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatz- 
berechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstandes ohne Vergütung ver- 
bleiben, nicht zu entrichten. 
§. 257. 
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen 
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, 
Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, 
so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. 
§. 258. 
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem Anderen herauszugeben hat, 
eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine 
Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der Andere den Besitz der Sache, 
so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Ge- 
stattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden 
Sicherheit geleistet wird. 
§. 259. 
Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene 
Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zu- 
sammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzutheilen 
und, soweit Belege ertheilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
	        
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