Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 241 — 
Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzuge, so kann der Schuldner ihn 
unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. 
Mit dem Ablaufe der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht 
der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt. 
§. 265. 
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später un- 
möglich, so beschränkt sich das Schuldverhältniß auf die übrigen Leistungen. Die 
Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung in Folge eines Umstandes unmöglich 
wird, den der nicht wahlberechtigte Theil zu vertreten hat. 
§. 266. 
Der Schuldner ist zu Theilleistungen nicht berechtigt. 
§. 267. 
Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die 
Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. 
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. 
§. 268. 
Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner ge- 
hörenden Gegenstand, so ist Jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung 
ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 
Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch 
die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren. 
Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. 
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. 
Der Uebergang kann nicht zum Nachtheile des Gläubigers geltend gemacht werden. 
§. 269. 
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, ins- 
besondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung 
an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des 
Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. 
Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so tritt, 
wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der 
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. 
Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung über- 
nommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung zu 
erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. 
§. 270. 
. Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem 
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
	        
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