Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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S. 288. 
Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier vom Hundert für das Jahr 
zu verzinsen. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen 
verlangen) so sind diese fortzuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
S. 289. 
Von Linsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers 
auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. 
S. 290. 
Ist der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegenstandes verpflichtet, der 
während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs 
eingetretenen Grunde nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Jinsen 
des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung 
des Werthes zu Grunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum 
Ersatze der Minderung des Werthes eines während des Verzugs verschlechterten Gegen- 
standes verpflichtet ist. 
8. 291. 
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an 
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug istj; wird die Schuld erst später fällig, 
so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §. 288 Abs. 1 
und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. 
8. 292. 
Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt 
sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf 
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen 
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für 
das Verhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Besitzer von dem Eintritte der 
Rechtshängigkeit des Eigenthumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuld- 
verhältniß oder dem Verzuge des Schuldners sich zu Gunsten des Gläubigers ein 
Anderes ergiebt. 
Das Gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder 
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von 
Verwendungen. 
Iweiter Titel. 
Verzug des Glaubigers. 
g. 293. 
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht 
annimmt. 
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