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§. 321.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrage vorzuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des Vertrags in den Vermögensverhältnissen des anderen Theiles
eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung
gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt
oder Sicherheit für sie geleistet wird.
§. 322.
Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Theil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Theile zustehenden
Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die
Wirkung, daß der andere Theil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurtheilen ist.
Hat der klagende Theil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Theil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des §. 274 Abs. 2 Anwendung.
§. 323.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung
in Folge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Theil zu ver-
treten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei theilweiser Un-
möglichkeit mindert sich die Gegenleistung nach Maßgabe der §§. 472, 473
Verlangt der andere Theil nach §. 281 Herausgabe des für den geschuldeten
Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet; diese mindert sich jedoch nach Maßgabe der §§. 472, 473
insoweit, als der Werth des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Werthe der
geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Soweit die nach diesen Vorschriften nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist,
kann das Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückgefordert werden.
§. 324.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende Leistung
in Folge eines Umstandes, den der andere Theil zu vertreten hat, unmöglich, so
behält er den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muß sich jedoch dasjenige an-
rechnen lassen, was er in Folge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterläßt.
Das Gleiche gilt, wenn die dem einen Theile obliegende Leistung in Folge
eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes zu einer Zeit unmöglich wird, zu
welcher der andere Theil im Verzuge der Annahme ist.
§. 325.
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Theile obliegende
Leistung in Folge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, unmöglich, so kann der