Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars. 285
berührt erscheint, so ist dieses Vorbringen auch deshalb
werthlos, weil auch hier unterlassen wurde,
die Zeit, wann S. später verständigt worden sein
soll, anzugeben.
Es ist somit die Aufstellung der Kläger, daß
sie durch Ausfertigung der Urkunde sich ner vollkommen
gesichert erachteten, und deshalb den Kaufschillingsrest
ohne Gefahr bezahlen zu können glaubten,
während sie solchen durch die Unmäglichkeit der
Abschreibung der Kaufsobjekte vom Hauptanwesen
und Vergantung des letzteren unbestritten verloren
haben, unangreifbar, und da in der Unterlassung der
Vorlage der Urkunde an's Hypothekenamt und in
der Ausfertigung einer nicht vollziehbaren Urkunde
ein grobes Verschulden des Notars liegt, dieser den
Klägern nach §. 46 des Not.-Ges. regreßpflichtig,
da, wie gezeigt, nicht behauptet ist, daß dieses Versehen
dadurch wieder gut gemacht worden sei, daß
die Kläger von der Nichtvollziehbarkeit zu rechter
Zeit, d. h. nach Ablauf der gewährten vierwöchentlichen
Frist oder Zustellung der Ausfertigung und
noch vor der Zahlung verständigt wurden.
Dasjenige, was der Beklagte hiegegen speziell
einwenden zu können glaubt, ist im Wesentlichen
unhaltbar. Daß die Kläger aus der Ausfertigung
der Urkunde hätten ersehen können, daß hierauf der
hypothekenamtliche Eintrag nicht bestätigt sei, ist
zwar richtig. Allein die Beachtung dieser formellen
Seite kann der Beklagte von den Klägern, welche
in dieser Beziehung eine Geschäftskenntniß nicht
hatten, nicht fordern, da er überhaupt eine nicht
vollziehbare Urkunde gar nicht hätte ausfertigen solsen,
und wenn er es dennoch gethan, die Gefahr
dieser Handlung trägt und seine Pflichtverletzung
als Rechtsverständiger nicht dadurch decken kann,
daß die Kläger als Rechtsunkundige verpflichtet gewesen
wären, seinen Fehler durch eine Aufmerksam-