Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Not.-Ges.  Art.  15  Abs.  2.  Haftung  des  Notars.  285

berührt  erscheint,  so  ist  dieses  Vorbringen  auch  deshalb
  werthlos,  weil  auch  hier  unterlassen  wurde,
die  Zeit,  wann  S.  später  verständigt  worden  sein
soll,  anzugeben.

Es  ist  somit  die  Aufstellung  der  Kläger,  daß
sie  durch  Ausfertigung  der  Urkunde  sich  ner  vollkommen
  gesichert  erachteten,  und  deshalb  den  Kaufschillingsrest
  ohne  Gefahr  bezahlen  zu  können  glaubten,
  während  sie  solchen  durch  die  Unmäglichkeit  der
Abschreibung  der  Kaufsobjekte  vom  Hauptanwesen
und  Vergantung  des  letzteren  unbestritten  verloren
haben,  unangreifbar,  und  da  in  der  Unterlassung  der
Vorlage  der  Urkunde  an's  Hypothekenamt  und  in
der  Ausfertigung  einer  nicht  vollziehbaren  Urkunde
ein  grobes  Verschulden  des  Notars  liegt,  dieser  den
Klägern  nach  §.  46  des  Not.-Ges.  regreßpflichtig,
da,  wie  gezeigt,  nicht  behauptet  ist,  daß  dieses  Versehen
  dadurch  wieder  gut  gemacht  worden  sei,  daß
die  Kläger  von  der  Nichtvollziehbarkeit  zu  rechter
Zeit,  d.  h.  nach  Ablauf  der  gewährten  vierwöchentlichen
  Frist  oder  Zustellung  der  Ausfertigung  und
noch  vor  der  Zahlung  verständigt  wurden.

Dasjenige,  was  der  Beklagte  hiegegen  speziell
einwenden  zu  können  glaubt,  ist  im  Wesentlichen
unhaltbar.  Daß  die  Kläger  aus  der  Ausfertigung
der  Urkunde  hätten  ersehen  können,  daß  hierauf  der
hypothekenamtliche  Eintrag  nicht  bestätigt  sei,  ist
zwar  richtig.  Allein  die  Beachtung  dieser  formellen
Seite  kann  der  Beklagte  von  den  Klägern,  welche
in  dieser  Beziehung  eine  Geschäftskenntniß  nicht
hatten,  nicht  fordern,  da  er  überhaupt  eine  nicht
vollziehbare  Urkunde  gar  nicht  hätte  ausfertigen  solsen,
  und  wenn  er  es  dennoch  gethan,  die  Gefahr
dieser  Handlung  trägt  und  seine  Pflichtverletzung
als  Rechtsverständiger  nicht  dadurch  decken  kann,
daß  die  Kläger  als  Rechtsunkundige  verpflichtet  gewesen
  wären,  seinen  Fehler  durch  eine  Aufmerksam-