Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Vierter Titel. 
Draufgabe. Vertragsstrafe. 
§. 336. 
Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so 
gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. 
Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld. 
§. 337. 
Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung 
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags 
zurückzugeben. 
Wird der Vertrag wiederaufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben. 
§. 338. 
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung in Folge eines Umstandes, den 
er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des 
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt 
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel 
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadens- 
ersatzes zurückzugeben. 
§. 339. 
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme 
als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die 
geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwider- 
handlung ein. 
§. 340. 
Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Er- 
füllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe ver- 
lange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 
§. 341. 
Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine Ver- 
bindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, 
erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen. 
Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht ge- 
hörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des §. 340 Abs. 2 Anwendung. 
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