Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 355. 
Ist für die Ausübung des Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so 
kann dem Berechtigten von dem anderen Theile für die Ausübung eine angemessene 
Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor 
dem Ablaufe der Frist erklärt wird. 
§. 356. 
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite Mehrere be- 
theiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. 
Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die 
übrigen. 
§. 357. 
Hat sich der eine Theil den Räücktritt für den Fall vorbehalten, daß der 
andere Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn 
der andere Theil sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und 
unverzüglich nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt. 
§. 358. 
Hat sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der 
andere Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit 
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, 
sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. 
§. 359. 
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der 
Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet 
wird und der andere Theil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. 
Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurück- 
weisung entrichtet wird. 
§. 360. 
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der Schuldner seiner 
Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht 
erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem 
Vertrage berechtigt. 
§. 361. 
Ist in einem gegenseitigen Vertrage vereinbart, daß die Leistung des einen 
Theiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist 
bewirkt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Theil zum 
Rücktritte berechtigt sein soll, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder 
innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
	        
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