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Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung
als nicht erfolgt.
§. 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum Nach-
weise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende
Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger von
dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben Voraussetzungen verlangen,
unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung
nicht erfolgt wäre.
§. 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
§. 382.
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ab-
laufe von dreißig Jahren nach dem Empfange der Anzeige von der Hinterlegung,
wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der
Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rück-
nahme verzichtet hat.
§. 383.
Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann
der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern
lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372 Satz 2,
wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältniß-
mäßigen Kosten verbunden ist.
Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu
erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichts-
vollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten
Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Ver-
steigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
§. 384.
Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht
worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb aus-
gesetzt und mit dem Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu be-
nachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie un-
thunlich sind.
§. 385.
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten