Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum 
laufenden Preise bewirken. 
§. 386. 
Die Kosten der Versteigerung oder des nach §. 385 erfolgten Verkaufs fallen 
dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurück- 
nimmt. 
Dritter Titel. 
Aufrechnung. 
§. 387. 
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleich- 
artig sind, so kann jeder Theil seine Forderung gegen die Forderung des anderen 
Theiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm ob- 
liegende Leistung bewirken kann. 
  
§. 388. 
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theile. Die 
Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
abgegeben wird. 
§. 389. 
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in 
dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander 
gegenübergetreten sind. 
§. 390. 
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. 
Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung 
zu der Zeit, zu welcher sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, 
noch nicht verjährt war. 
§. 391. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Forderungen 
verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Theil hat 
jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er 
in Folge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder 
bewirken kann. 
Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten 
Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, 
für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll. 
§. 392. 
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem 
Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn 
der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine 
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