— 267 —
Sechster Abschnitt.
Mehrheit von Schuldnern und Glaͤubigern.
§. 420.
Schulden Mehrere eine theilbare Leistung oder haben Mehrere eine theilbare
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Antheile
verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile berechtigt.
§. 421.
Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis zur
Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet.
§. 422.
Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung
und der Aufrechnung.
Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den
übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
§. 423.
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß
wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze
Schuldverhältniß aufheben wollten.
§. 424.
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner wirkt auch
für die übrigen Schuldner.
§. 425.
Andere als die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten Thatsachen wirken, soweit
sich nicht aus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den
Gesammtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden,
von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesammtschuldners, von
der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der For-
derung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtheile.
§. 426.
Die Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen
verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesammtschuldner
Reichs- Gesetzbl. 1896. 46