Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Sechster Abschnitt. 
Mehrheit von Schuldnern und Glaͤubigern. 
§. 420. 
Schulden Mehrere eine theilbare Leistung oder haben Mehrere eine theilbare 
Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Antheile 
verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Antheile berechtigt. 
§. 421. 
Schulden Mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung 
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern 
berechtigt ist (Gesammtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem 
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis zur 
Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet. 
§. 422. 
Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für die übrigen 
Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, der Hinterlegung 
und der Aufrechnung. 
Eine Forderung, die einem Gesammtschuldner zusteht, kann nicht von den 
übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. 
§. 423. 
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesammtschuldner vereinbarter Erlaß 
wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze 
Schuldverhältniß aufheben wollten. 
§. 424. 
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesammtschuldner wirkt auch 
für die übrigen Schuldner. 
§. 425. 
Andere als die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten Thatsachen wirken, soweit 
sich nicht aus dem Schuldverhältniß ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den 
Gesammtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, 
von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesammtschuldners, von 
der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der For- 
derung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urtheile.  
§. 426. 
Die Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander zu gleichen Antheilen 
verpflichtet, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesammtschuldner 
Reichs- Gesetzbl. 1896. 46
	        
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