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g. 478.
Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn
abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war,
so kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der
Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder
in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels
anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der Anzeige
oder einer ihr nach Abs. 1 gleichstehenden Handlung nicht.
§ . 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im §. 478 bezeichneten Hand-
lungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
§. 480.
Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt der
Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der mangelhaften
Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die
Wandelung geltenden Vorschriften der §§. 464 bis 466, des §. 467 Satz 1 und
der §§. 469, 470, 474 bis 479 entsprechende Anwendung.
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer über-
geht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen Fehler arglistig ver-
schwiegen, so kann der Käufer statt der Wandelung, der Minderung oder der
Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§. 481.
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren, von
Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vorschriften der §§. 459 bis 467,
469 bis 480 nur insoweit, als sich nicht aus den §§. 482 bis 492 ein Anderes ergiebt.
§. 482.
Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur dann
zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen.
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit Zustimmung
des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche Verordnung bestimmt. Die Bestimmung
kann auf demselben Wege ergänzt und abgeändert werden.
§. 483.
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr
auf den Käufer übergeht.