Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 532. 
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen 
hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem 
Eintritte der Voraussetzungen seines Rechtes Kenntniß erlangt hat, ein Jahr verstrichen 
ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig. 
§. 533. 
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem 
Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. 
§. 534. 
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu 
nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem 
Widerrufe. 
Dritter Titel. 
Miethe. Pacht. 
I. Miethe. 
§. 535. 
Durch den Miethvertrag wird der Vermiether verpflichtet, dem Miether den 
Gebrauch der vermietheten Sache während der Miethzeit zu gewähren. Der Miether 
ist verpflichtet, dem Vermiether den vereinbarten Miethzins zu entrichten. 
§. 536. 
Der Vermiether hat die vermiethete Sache dem Miether in einem zu dem 
vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der 
Miethzeit in diesem Zustande zu erhalten. · 
§. 537. 
Ist die vermiethete Sache zur Zeit der Ueberlassung an den Miether mit einem 
Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt 
oder mindert, oder entsteht im Laufe der Miethe ein solcher Fehler, so ist der 
Miether für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Ent- 
richtung des Miethzinses befreit, für die Zeit, während deren die Tauglichkeit ge- 
mindert ist, nur zur Entrichtung eines nach den §§. 472, 473 zu bemessenden Theiles 
des Miethzinses verpflichtet. 
Das Gleiche gilt, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. 
Bei der Vermiethung eines Grundstücks steht die Zusicherung einer bestimmten Größe 
der Zusicherung einer Eigenschaft gleich. 
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