— 289 —
des Miethzinses oder eines Theiles des Miethzinses im Verzug ist. Die Kündigung
ist ausgeschlossen, wenn der Miether den Vermiether befriedigt, bevor sie erfolgt.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn sich der Miether von seiner Schuld
durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Auf-
rechnung erklärt.
§. 555.
Macht der Vermiether von dem ihm nach den §§. 553, 554 zustehenden
Kündigungsrechte Gebrauch, so hat er den für eine spätere Zeit im voraus ent-
richteten Miethzins nach Maßgabe des §. 347 zurückzuerstatten.
§. 556.
Der Miether ist verpflichtet, die gemiethete Sache nach der Beendigung des
Miethverhältnisses zurückzugeben.
Dem Miether eines Grundstücks steht wegen seiner Ansprüche gegen den Ver-
miether ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Hat der Miether den Gebrauch der Sache einem Dritten überlassen, so kann
der Vermiether die Sache nach der Beendigung des Miethverhältnisses auch von dem
Dritten zurückfordern.
§. 557.
Giebt der Miether die gemiethete Sache nach der Beendigung des Mieth-
verhältnisses nicht zurück, so kann der Vermiether für die Dauer der Vorenthaltung
als Entschädigung den vereinbarten Miethzins verlangen. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§. 558.
Die Ersatzansprüche des Vermiethers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen
der vermietheten Sache sowie die Ansprüche des Miethers auf Ersatz von Ver-
wendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs
Monaten.
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermiethers beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem er die Sache zurückerhält, die Verjährung der Ansprüche des Miethers
beginnt mit der Beendigung des Miethverhältnisses.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermiethers auf Rückgabe der Sache
verjähren auch die Ersatzansprüche des Vermiethers.
§. 559.
Der Vermiether eines Grundstücks hat für seine Forderungen aus dem Mieth-
verhältniß ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Miethers. Für künftige
Entschädigungsforderungen und für den Miethzins für eine spätere Zeit als das
laufende und das folgende Miethjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden. Es erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen.