Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 560. 
Das Pfandrecht des Vermiethers erlischt mit der Entfernung der Sachen von 
dem Grundstück, es sei denn, daß die Entfernung ohne Wissen oder unter Widerspruch des 
Vermiethers erfolgt. Der Vermiether kann der Entfernung nicht widersprechen, wenn 
sie im regelmäßigen Betriebe des Geschäfts des Miethers oder den gewöhnlichen Lebens- 
verhältnissen entsprechend erfolgt oder wenn die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung 
des Vermiethers offenbar ausreichen. 
§. 561. 
Der Vermiether darf die Entfernung der seinem fandrecht unterliegenden 
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen berechtigt ist, auch ohne Anrufen des Gerichts 
verhindern und, wenn der Miether auszieht, die Sachen in seinen Besitz nehmen. 
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermiethers ent- 
fernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung in das 
Grundstück und, wenn der Miether ausgezogen ist, die Ueberlassung des Besitzes ver- 
langen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Ver- 
miether von der Entfernung der Sachen Kenntniß erlangt hat, wenn nicht der Ver- 
miether diesen Anspruch vorher gerichtlich geltend gemacht hat. 
§. 562. 
Der Miether kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermiethers durch 
Sicherheitsleistung abwenden; er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfand- 
rechte befreien, daß er in Höhe ihres Werthes Sicherheit leistet. 
§. 563. 
Wird eine dem Pfandrechte des Vermiethers unterliegende Sache für einen 
anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen 
des Miethzinses für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend 
gemacht werden. 
§. 564. 
Das Miethverhältniß endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es ein- 
gegangen ist. 
Ist die Miethzeit nicht bestimmt, so kann jeder Theil das Miethverhältniß nach 
den Vorschriften des §. 565 kündigen. 
§. 565. 
Bei Grundstücken ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalender- 
vierteljahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu er- 
folgen. Ist der Miethzins nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für 
den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten des 
Monats zu erfolgen. Ist der Miethzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung 
nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werk- 
tage der Woche zu erfolgen.
	        
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