Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Bei beweglichen Sachen hat die Kündigung spätestens am dritten Tage vor 
dem Tage zu erfolgen, an welchem das Miethverhältniß endigen soll. 
Ist der Miethzins für ein Grundstück oder für eine bewegliche Sache nach 
Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. 
Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten auch für die Fälle, in 
denen das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt 
werden kann. 
§. 566. 
Ein Miethvertrag über ein Grundstück, der für längere Zeit als ein Jahr 
geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, 
so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch 
nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig. 
§. 567. 
Wird ein Miethvertrag für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen, 
so kann nach dreißig Jahren jeder Theil das Miethverhältniß unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die 
Lebenszeit des Vermiethers oder des Miethers geschlossen ist. 
§. 568. 
Wird nach dem Ablaufe der Miethzeit der Gebrauch der Sache von dem 
Miether fortgesetzt, so gilt das Miethverhältniß als auf unbestimmte Zeit verlängert, 
sofern nicht der Vermiether oder der Miether seinen entgegenstehenden Willen binnen 
einer Frist von zwei Wochen dem anderen Theile gegenüber erklärt. Die Frist be- 
ginnt für den Miether mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermiether mit 
dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntniß erlangt. 
§. 569. 
Stirbt der Miether, so ist sowohl der Erbe als der Vermiether berechtigt, 
das Miethverhältniß unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung 
kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. 
§. 570. 
Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichts- 
anstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Miethver- 
hältniß in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an dem bis- 
herigen Garnison- oder Wohnorte gemiethet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den 
sie zulässig ist. 
§. 571. 
Wird das vermiethete Grundstück nach der Ueberlassung an den Miether von 
dem Vermiether an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des 
Vermiethers in die sich während der Dauer seines Eigenthums aus dem Miethver- 
hältniß ergebenden Rechte und Verpflichtungen ein. 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 49
	        
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