Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 589. 
Der Pächter hat das bei der Beendigung der Pacht vorhandene Inventar 
dem Verpächter zurückzugewähren. 
Der Verpächter kann die Uebernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften 
Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft 
für das Grundstück überflüssig oder zu werthvoll sind; mit der Ablehnung geht das 
Eigenthum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über. 
Ist der Gesammtschätzungswerth der übernommenen Stücke höher oder niedriger 
als der Gesammtschätzungswerth der zurückzugewährenden Stücke, so hat im ersteren 
Falle der Pächter dem Verpächter, im letzteren Falle der Verpächter dem Pächter 
den Mehrbetrag zu ersetzen. 
§. 590. 
Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, 
die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen 
Besitz gelangten Inventarstücken zu. Auf das Pfandrecht findet die Vorschrift des 
§. 562 Anwendung. 
§. 591. 
Der Pächter eines landwirthschaftlichen Grundstücks ist verpflichtet, das Grund- 
stück nach der Beendigung der Pacht in dem Zustande zurückzugewähren, der sich bei 
einer während der Pachtzeit bis zur Rückgewähr fortgesetzten ordnungsmäßigen Be- 
wirthschaftung ergiebt. Dies gilt insbesondere auch für die Bestellung. 
§. 592. 
Endigt die Pacht eines landwirthschaftlichen Grundstücks im Laufe eines Pacht- 
jahrs, so hat der Verpächter die Kosten, die der Pächter auf die noch nicht ge- 
trennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende 
des Pachtjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie 
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht 
übersteigen. 
§. 593. 
Der Pächter eines Landguts hat von den bei der Beendigung der Pacht vor- 
handenen landwirthschaftlichen Erzeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob er bei dem An- 
tritte der Pacht solche Erzeugnisse übernommen hat, so viel zurückzulassen, als zur 
Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirthschaftliche Erzeugnisse in größerer Menge oder 
besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei dem Antritte der Pacht 
übernommen hat, kann er von dem Verpächter Ersatz des Werthes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute gewonnenen Dünger hat der Pächter zurück- 
zulassen, ohne daß er Ersatz des Werthes verlangen kann
	        
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