Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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verschwiegen hat, in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem 
Jahre, bei Bauwerken in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme 
des Werkes. 
Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. 
§. 639. 
Auf die Verjährung der im §. 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden 
die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des §. 477 
Abs. 2, 3 und der §§. 478, 479 entsprechende Anwendung. 
Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der 
Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so 
ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebniß der Prüfung 
dem Besteller mittheilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die 
Fortsetzung der Beseitigung verweigert. 
§. 640. 
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, 
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel 
kennt, so stehen ihm die in den §§. 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn 
er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. 
§. 641. 
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das 
Werk in Theilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Theile bestimmt, 
so ist die Vergütung für jeden Theil bei dessen Abnahme zu entrichten. 
Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des 
Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist. 
§. 642. 
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, 
so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung 
in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen. 
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs 
und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der 
Unternehmer in Folge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch ander- 
weitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann 
§. 643 
Der Unternehmer ist im Falle des §. 642 berechtigt, dem Besteller zur Nach- 
holung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß 
er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablaufe der Frist vor- 
genommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung 
bis zum Ablaufe der Frist erfolgt
	        
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