Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Dreizehnter Titel. 
Einbringung von Sachen bei Gastwirthen. 
§. 701. 
Ein Gastwirth, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat 
einem im Betriebe dieses Gewerbes aufgenommenen Gaste den Schaden zu ersetzen, 
den der Gast durch den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen er- 
leidet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden von dem Gaste, 
einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, 
verursacht wird oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt 
entsteht. 
Als eingebracht gelten die Sachen, welche der Gast dem Gastwirth oder Leuten 
des Gastwirths, die zur Entgegennahme der Sachen bestellt oder nach den Umständen als 
dazu bestellt anzusehen waren, übergeben oder an einen ihm von diesen angewiesenen 
Ort oder in Ermangelung einer Anweisung an den hierzu bestimmten Ort gebracht hat. 
Ein Anschlag, durch den der Gastwirth die Haftung ablehnt, ist ohne Wirkung. 
§. 702. 
Für Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten haftet der Gastwirth nach §. 701 
nur bis zu dem Betrage von eintausend Mark, es sei denn, daß er diese Gegenstände 
in Kenntniß ihrer Eigenschaft als Werthsachen zur Aufbewahrung übernimmt oder 
die Aufbewahrung ablehnt oder daß der Schaden von ihm oder von seinen Leuten 
verschuldet wird. 
§. 703. 
Der dem Gaste auf Grund der §§. 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, 
wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust oder der Beschädigung 
Kenntniß erlangt hat, dem Gastwirth Anzeige macht. Der Anspruch erlischt nicht, 
wenn die Sachen dem Gastwirthe zur Aufbewahrung übergeben waren. 
§. 704. 
Der Gastwirth hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem 
Gaste zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der 
Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das 
Pfandrecht des Vermiethers geltenden Vorschriften des §. 559 Satz 3 und der 
§§. 560 bis 563 finden entsprechende Anwendung. 
Vierzehnter Titel. 
Gesellschaft. 
§. 705. 
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, 
die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise 
zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
	        
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