Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 3. 13 
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. 
a) Der Abschnitt „Zu 3“ wird gefaßt: 
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen find in starke, dichte, sicher 
verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; ferner sind zulässig 
Holzfässer . bei den Zündungen unter a; 
Säckee bei den leeren Patronenhülsen unter b; 
hölzerne Tonnen oder soge- „ . 
nannte amerikanische Pape- bei füriscen *ç“ sprengkräftige 
fässer . 
(2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit unbedeckter 
Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen bis 1000 Stück, Zünd- 
hütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) bis 5000 Stück in Blech- 
behälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöver- 
patronen unter e in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten. 
(3) Die Zündungen unter c und d sind in die Behälter so zu ver- 
packen, daß sie sich nicht verschieben können. 
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen 
unter 2 200 Bg, 
unter c undl 150 Eg. 
(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtsprengkräftige 
Zündungen. I b.“ tragen. 
b) Im Abschnitt „Zu 4"b Minenzündungen wird der Eingang des Abs. (2) gefaßt: 
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern, 
an Wachsdrähten oder -bändern oder an einem Schafte aus . usw. 
wie bisher. 
e) Der Abschnitt „Zu 5“ wird, wie folgt, geändert: 
a) Im Abs. (1) wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“ gesetzt: 
„22 mm starken usw.“" 
6) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“ gesetzt: 
„daß sie weder sich". 
d) Abschnitt „Zu 6“" wird gefaßt: 
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus 
Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht ver- 
schieben können. Die Behälter sind dicht neben= und übereinander in starke, 
dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu verpacken. Zwischenräume sind mit 
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