Nr. 3. 13
2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
a) Der Abschnitt „Zu 3“ wird gefaßt:
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen find in starke, dichte, sicher
verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; ferner sind zulässig
Holzfässer . bei den Zündungen unter a;
Säckee bei den leeren Patronenhülsen unter b;
hölzerne Tonnen oder soge- „ .
nannte amerikanische Pape- bei füriscen *ç“ sprengkräftige
fässer .
(2) Vor Einlegung in die Behälter sind Zündhütchen mit unbedeckter
Zündsatzoberfläche sowie Zündspiegel (a) in Mengen bis 1000 Stück, Zünd-
hütchen mit bedeckter Zündsatzoberfläche (a) bis 5000 Stück in Blech-
behälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöver-
patronen unter e in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten.
(3) Die Zündungen unter c und d sind in die Behälter so zu ver-
packen, daß sie sich nicht verschieben können.
(4) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen
unter 2 200 Bg,
unter c undl 150 Eg.
(5) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nichtsprengkräftige
Zündungen. I b.“ tragen.
b) Im Abschnitt „Zu 4"b Minenzündungen wird der Eingang des Abs. (2) gefaßt:
(2) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern,
an Wachsdrähten oder -bändern oder an einem Schafte aus . usw.
wie bisher.
e) Der Abschnitt „Zu 5“ wird, wie folgt, geändert:
a) Im Abs. (1) wird statt „26 mm starken, gespundeten Brettern“ gesetzt:
„22 mm starken usw.“"
6) Im Abs. (2) wird statt „daß die Blechkapseln sich weder“ gesetzt:
„daß sie weder sich".
d) Abschnitt „Zu 6“" wird gefaßt:
(1) Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus
Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht ver-
schieben können. Die Behälter sind dicht neben= und übereinander in starke,
dichte, sicher verschlossene Uberkisten zu verpacken. Zwischenräume sind mit
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