Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Werthes ist aus- 
geschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. 
Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den 
allgemeinen Vorschriften. 
§. 819. 
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang 
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der 
Kenntniß an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe 
zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches 
Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an 
in der gleichen Weise verpflichtet 
§. 820. 
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte 
des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der 
Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf 
Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, 
wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des 
Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. 
Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in 
welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund weg- 
gefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er 
zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist. 
§. 821. 
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung 
auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit 
verjährt ist. 
§. 822. 
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so 
ist, soweit in Folge dessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der 
Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er 
die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte. 
Fünfundzwanzigster Titel. 
Unerlaubte Handlungen. 
§. 823. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die 
Freiheit, das Eigenthum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, 
ist dem Anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
	        
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