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Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der
außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird.
§. 848.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem Anderen durch
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine
aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder
eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß der Unter-
gang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch
ohne die Entziehung eingetreten sein würde.
§. 849.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Werth oder wegen der Beschädigung
einer Sache die Werthminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu
ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des
Werthes zu Grunde gelegt wird.
§. 850.
Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen
auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der
Besitzer dem Eigenthümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§. 851.
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersatze Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze sich die
Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er
durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigenthümer der Sache war
oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, daß ihm das Recht des
Dritten bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
§. 852.
Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rück-
sicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Ver-
letzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung verpflichtet.
§. 853.
Erlangt Jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine
Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann ver-
weigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
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