Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 878. 
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§. 873, 875, 877 abgegebene 
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung be- 
schränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag 
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist. 
§. 879. 
Das Rangverhältniß unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück be- 
lastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abtheilung des Grundbuchs 
eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in ver- 
schiedenen Abtheilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages 
eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages ein- 
getragen sind, haben gleichen Rang. 
Die Eintragung ist für das Rangverhältniß auch dann maßgebend, wenn die 
nach §. 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der Eintragung 
zu Stande gekommen ist. 
Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in 
das Grundbuch. 
§. 880. 
Das Rangverhältniß kann nachträglich geändert werden. 
Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden 
Berechtigten und die Eintragung der Aenderung in das Grundbuch erforderlich; die 
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und des §. 878 finden Anwendung. Soll eine 
Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die 
Zustimmung des Eigenthümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt 
oder einem der Betheiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich. 
Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden 
die Vorschriften des §. 876 entsprechende Anwendung. 
Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, 
daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird. 
Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden 
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt. 
§. 881. 
Der Eigenthümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem 
Rechte die Befugniß vorbehalten, ein anderes, dem Umfange nach bestimmtes Recht 
mit dem Range vor jenem Rechte eintragen zu lassen. 
Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung muß 
bei dem Rechte erfolgen, das zurücktreten soll. 
Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugniß auf den 
Erwerber über. 
Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechtes, dem der Vorrang 
beigelegt ist, mit einem Rechte ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden,
	        
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