— 351 —
Gefahr nothwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung
dem Eigenthümer entstehenden Schaden unverhältnißmäßig groß ist. Der Eigenthümer
kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
§. 905.
Das Recht des Eigenthümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum
über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigen-
thümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vor-
genommen werden, daß er an der Ausschließung kein Interesse hat.
§. 906.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen,
Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem
anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Ein-
wirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt
oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den
örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Die Zuführung
durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
§. 907.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf den Nachbar-
grundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit
vorauszusehen ist, daß ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung
auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vor-
schriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln
vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die
unzulässige Einwirkung thatsächlich hervortritt.
Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vor-
schriften.
§. 908.
Droht einem Grundstücke die Gefahr, daß es durch den Einsturz eines Ge-
bäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstücke verbunden ist,
oder durch die Ablösung von Theilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird,
so kann der Eigenthümer von demjenigen, welcher nach dem §. 836 Abs. 1 oder den
§§. 837, 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde, verlangen,
daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
§. 909.
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des
Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine ge-
nügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.