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Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermuthung für den mittelbaren
Besitzer.
§. 1007.
Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem Besitzer die
Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerbe des Besitzes nicht
in gutem Glauben war.
Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder
sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen
Besitzer verlangen, es sei denn, daß dieser Eigenthümer der Sache ist oder die
Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf
Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerbe
des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.
Fünfter Titel.
Miteigenthum.
§. 1008.
Steht das Eigenthum an einer Sache Mehreren nach Bruchtheilen zu, so
gelten die Vorschriften der §§. 1009 bis 1011.
§. 1009.
Die gemeinschaftliche Sache kann auch zu Gunsten eines Miteigenthümers
belastet werden.
Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zu Gunsten des jeweiligen
Eigenthümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung eines anderen Grundstücks
zu Gunsten der jeweiligen Eigenthümer des gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß das andere Grundstück einem Miteigenthümer des ge-
meinschaftlichen Grundstücks gehört.
§. 1010.
Haben die Miteigenthümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung
geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer
oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene
Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur, wenn sie als
Belastung des Antheils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den §§. 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sonder-
nachfolger eines Miteigenthümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch
eingetragen sind.
§. 1011.
Jeder Miteigenthümer kann die Ansprüche aus dem Eigenthume Dritten
gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf
Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des §. 432.