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Vierter Abschnitt.
Erbbaurecht.
§. 1012.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf
oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
§. 1013.
Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung eines für das Bauwerk nicht
erforderlichen Theiles des Grundstücks erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung
des Bauwerkes Vortheil bietet.
§. 1014.
Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Theil eines Gebäudes, ins-
besondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
§. 1015.
Die zur Bestellung des Erbbaurechts nach §. 873 erforderliche Einigung des
Eigenthümers und des Erwerbers muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile
vor dem Grundbuchamt erklärt werden.
§. 1016.
Das Erbbaurecht erlischt nicht dadurch, daß das Bauwerk untergeht.
§. 1017.
Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume
geltenden Vorschriften finden auf das Erbbaurecht entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Dienstbarkeiten.
Erster Titel.
Grunddienstbarkeiten.
§. 1018.
Ein Grundstück kann zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines anderen
Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das Grundstück in einzelnen
Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem Grundstücke gewisse Handlungen nicht