Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 1038. 
Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigenthümer 
als der Nießbraucher verlangen, daß das Maß der Nutzung und die Art der wirth- 
schaftlichen Behandlung durch einen Wirthschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine 
erhebliche Aenderung der Umstände ein, so kann jeder Theil eine entsprechende Aen- 
derung des Wirthschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Theil zur Hälfte 
zu tragen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von 
Bodenbestandtheilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist. 
§. 1039. 
Der Nießbraucher erwirbt das Eigenthum auch an solchen Früchten, die er 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider oder die er deshalb im Ueber- 
maße zieht, weil dies in Folge eines besonderen Ereignisses nothwendig geworden ist. 
Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, 
den Werth der Früchte dem Eigenthümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu 
ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl 
der Eigenthümer als der Nießbraucher kann verlangen, daß der zu ersetzende Betrag 
zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungs. 
mäßigen Wirthschaft entspricht. 
Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt 
die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen 
Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden. 
§. 1040. 
Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Antheil des Eigen- 
thümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird. 
§. 1041. 
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirthschaftlichen 
Bestande zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, 
als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören. 
§. 1042. 
Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche 
Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache 
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem 
Eigenthümer unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein 
Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. 
§. 1043. 
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außer- 
gewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke
	        
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