Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft auch Bestandtheile des 
Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören. 
§. 1044. 
Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Er- 
neuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigenthümer die Vornahme und, 
wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der im 
§. 1043 bezeichneten Bestandtheile des Grundstücks zu gestatten. 
§. 1045. 
Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen Brand- 
schaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn 
die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Die Versicherung ist 
so zu nehmen, daß die Forderung gegen den Versicherer dem Eigenthümer zusteht. 
Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung zu leistenden 
Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs zur Last, soweit er 
zur Versicherung verpflichtet sein würde. 
§. 1046. 
An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der Nieß- 
brauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf Zinsen aus- 
stehenden Forderung gelten. 
Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der 
Eigenthümer als der Nießbraucher verlangen, daß die Versicherungssumme zur Wieder- 
herstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, 
als es einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entspricht. Der Eigenthümer kann die 
Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen. 
§. 1047. 
Der Nießbraucher ist dem Eigenthümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer 
des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluß der 
außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen 
sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der 
Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die ZJinsen der 
Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld 
zu entrichtenden Leistungen. 
§. 1048. 
Ist ein Grundstück sammt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann der 
Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmäßigen Wirthschaft verfügen. Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie 
für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft ausscheidenden Stücke 
Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung 
in das Inventar Eigenthum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
	        
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