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§. 1062.
Wird der Nießbrauch an einem Grundstücke durch Rechtsgeschäft aufgehoben,
so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehöre.
§. 1063.
Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem
Eigenthum in derselben Person zusammentrifft.
Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigenthümer ein rechtliches
Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
§. 1064.
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechts-
geschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigenthümer oder
dem Besteller, daß er den Nießbrauch aufgebe.
§. 1065.
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche
des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
§. 1066.
Besteht ein Nießbrauch an dem Antheil eines Miteigenthümers, so übt der
Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigenthümer in
Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.
Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigenthümer und dem
Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch
an den Gegenständen, welche an die Stelle des Antheils treten.
§. 1067.
Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nieß-
braucher Eigenthümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem
Besteller den Werth zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten.
Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Werth auf seine Kosten durch
Sachverständige feststellen lassen.
Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf
Ersatz des Werthes gefährdet ist.
II. Nießbrauch an Rechten.
§. 1068.
Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch
an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 1069 bis 1084
ein Anderes ergiebt.