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Achter Abschnitt.
Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld.
Erster Titel.
Hypothek.
§. 1113.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung
wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
§. 1114.
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden,
wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
§. 1115.
Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der
Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere
Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden;
im Uebrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden.
Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren
Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist, genügt
zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen
die Bezugnahme auf die Satzung.
§. 1116.
Ueber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief ertheilt.
Die Ertheilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschließung
kann auch nachträglich erfolgen. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers
und des Eigenthümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des §. 873 Abs. 2 und der §§. 876, 878 finden entsprechende An-
wendung.
Die Ausschließung der Ertheilung des Briefes kann aufgehoben werden; die
Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
g. 1117.
Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Ertheilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigenthümer des
Grundstücks übergeben wird. Auf die Uebergabe finden die Vorschriften des §. 929
Satz 2 und der §§. 930, 931 Anwendung.