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Die Uebergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, daß
der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aus-
händigen zu lassen.
Ist der Gläubiger im Besitze des Briefes, so wird vermuthet, daß die Ueber-
gabe erfolgt sei.
§. 1118.
Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der
Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechtsverfolgung.
§. 1119.
Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom
Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nach-
stehenden Berechtigten dahin erweitert werden, daß das Grundstück für Zinsen bis
zu fünf vom Hundert haftet.
Zu einer Aenderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung
dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
§. 1120.
Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstücke getrennten Erzeugnisse
und sonstigen Bestandtheile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§. 954 bis
957 in das Eigenthum eines Anderen als des Eigenthümers oder des Eigenbesitzers
des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme
der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigenthum des Eigenthümers des Grundstücks
gelangt sind.
§. 1121.
Erzeugnisse und sonstige Bestandtheile des Grundstücks sowie Zubehörstücke
werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt
werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem
Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß er in Ansehung der Hypothek in
gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke,
so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam,
wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
§. 1122.
Sind die Erzeugnisse oder Bestandtheile innerhalb der Grenzen einer ordnungs-
mäßigen Wirthschaft von dem Grundstücke getrennt worden, so erlischt ihre Haftung
auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück ent-
fernt werden, es sei denn, daß die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zu-
behöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor der
Beschlagnahme aufgehoben wird.
Reichs-Gesetzbl. 1896. 61