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§. 1123.
Ist das Grundstück vermiethet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek
auf die Mieth- oder Pachtzinsforderung.
Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritte der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlag-
nahme zu Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. Ist der Mieth- oder Pacht-
zins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Mieth-
oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Beschlagnahme laufende
und das folgende Kalendervierteljahr.
§. 1124.
Wird der Mieth- oder Pachtzins eingezogen, bevor er zu Gunsten des Hypo-
thekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme
in anderer Weise über ihn verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger
gegenüber wirksam. Besteht die Verfügung in der Uebertragung der Forderung auf
einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht
an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.
Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie
sich auf den Mieth- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als das zur Zeit der Be-
schlagnahme laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Der Uebertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das
Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
§. 1125.
Soweit die Einziehung des Mieth- oder Pachtzinses dem Hypothekengläubiger
gegenüber unwirksam ist, kann der Miether oder der Pächter nicht eine ihm gegen
den Vermiether oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypotheken-
gläubiger aufrechnen.
§. 1126.
Ist mit dem Eigenthum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende
Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese
Leistungen. Die Vorschriften des §. 1123 Abs. 2 Satz 1, des §. 1124 Abs. 1, 3
und des §. 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme
erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach
der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
§. 1127.
Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigenthümer oder
den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die
Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte
Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist.