Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundstücke zu suchen, wenn nicht die Ge- 
fährdung durch Verbesserung des Grundstücks oder durch anderweitige Hypotheken- 
bestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich. und noch nicht fällig, 
so gebührt dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen 
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage der Forderung 
gleichkommt. 
§. 1134. 
Wirkt der Eigenthümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher Weise 
ein, daß eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende Verschlechterung des Grund- 
stücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger auf Unterlassung klagen. 
Geht die Einwirkung von dem Eigenthümer aus, so hat das Gericht auf 
Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln 
anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, 
weil der Eigenthümer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter 
oder gegen andere Beschädigungen unterläßt. 
§. 1135. 
Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§. 1133, 1134 steht 
es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder 
den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück 
entfernt werden. 
§. 1136. 
Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigenthümer dem Gläubiger gegenüber 
verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. 
§. 1137. 
Der Eigenthümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner 
gegen die Forderung sowie die nach §. 770 einem Bürgen zustehenden Einreden 
geltend machen. Stirbt der persönliche Schuldner, so kann sich der Eigenthümer 
nicht darauf berufen, daß der Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet. 
Ist der Eigenthümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er eine Ein- 
rede nicht dadurch, daß dieser auf sie verzichtet. 
§. 1138. 
Die Vorschriften der §§. 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in An- 
sehung der Forderung und der dem Eigenthümer nach §. 1137 zustehenden Einreden. 
§. 1139. 
Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Ertheilung des 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung eines Widerspruchs, 
der sich darauf gründet, daß die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von 
dem Eigenthümer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf 
eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch
	        
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