Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 438 — 
der Verwaltung und Nutznießung noch besteht, die Vorschriften des §. 1056 ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 1424. 
Der Mann ist auch nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung 
zur Fortführung der Verwaltung berechtigt, bis er von der Beendigung Kenntniß 
erlangt oder sie kennen muß. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht 
berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung der Ver- 
waltung und Nutznießung kennt oder kennen muß. 
Endigt die Verwaltung und Nutznießung in Folge des Todes der Frau, so 
hat der Mann diejenigen zur Verwaltung gehörenden Geschäfte, mit deren Aufschube 
Gefahr verbunden ist, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. 
§. 1425. 
Wird die Entmündigung oder Pflegschaft, wegen deren die Aufhebung der 
Verwaltung und Nutznießung erfolgt ist, wiederaufgehoben oder wird der die Ent- 
mündigung aussprechende Beschluß mit Erfolg angefochten, so kann der Mann auf 
Wiederherstellung seiner Rechte klagen. Das Gleiche gilt, wenn der für todt erklärte 
Mann noch lebt. 
Die Wiederherstellung der Rechte des Mannes tritt mit der Rechtskraft des 
Urtheils ein. Die Vorschrift des §. 1422 findet entsprechende Anwendung. 
Im Falle der Wiederherstellung wird Vorbehaltsgut, was ohne die Aufhebung 
der Rechte des Mannes Vorbehaltsgut geblieben oder geworden sein würde. 
5. Gütertrennung. 
§. 1426. 
Tritt nach §. 1364 die Verwaltung und Nutznießung des Mannes nicht ein 
oder endigt sie auf Grund der §§. 1418 bis 1420, so tritt Gütertrennung ein. 
Für die Gütertrennung gelten die Vorschriften der §§. 1427 bis 1431. 
§. 1427. 
Der Mann hat den ehelichen Aufwand zu tragen. 
Zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes hat die Frau dem Manne einen 
angemessenen Beitrag aus den Einkünften ihres Vermögens und dem Ertrag ihrer 
Arbeit oder eines von ihr selbständig betriebenen Erwerbsgeschäfts zu leisten. Für 
die Vergangenheit kann der Mann die Leistung nur insoweit verlangen, als die 
Frau ungeachtet seiner Aufforderung mit der Leistung im Rückstande geblieben ist. 
Der Anspruch des Mannes ist nicht übertragbar. 
§. 1428. 
Ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, den der Mann 
der Frau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen zu gewähren hat, so kann die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.