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§. 1435.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung und Nutznießung des Mannes aus-
geschlossen oder geändert, so können einem Dritten gegenüber aus der Ausschließung
oder der Aenderung Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehe-
gatten vorgenommenes Rechtsgeschäft oder gegen ein zwischen ihnen ergangenes
rechtskräftiges Urtheil nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des
Rechtsgeschäfts oder zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit die Ausschließung
oder die Aenderung in dem Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen
oder dem Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in dem Güterrechtsregister eingetragene Regelung der
güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufgehoben oder geändert wird.
§. 1436.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung und Nutznießung des Mannes aus-
geschlossen oder die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft oder
die Fahrnißgemeinschaft aufgehoben, so tritt Gütertrennung ein, sofern sich nicht aus
dem Vertrag ein Anderes ergiebt.
2. Allgemeine Gütergemeinschaft.
§. 1437.
Ein Ehevertrag, durch den die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart oder
aufgehoben wird, kann nicht durch einen gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Ist einer der Vertragschließenden in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so be-
darf er der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
§. 1438.
Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
allgemeine Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesammt-
gut). Zu dem Gesammtgute gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die
Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.
Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne daß es einer Ueber-
tragung durch Rechtsgeschäft bedarf.
Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in
das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen
die Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs verlangen.
§. 1439.
Von dem Gesammtgut ausgeschlossen sind Gegenstände, die nicht durch Rechts-
geschäft übertragen werden können. Auf solche Gegenstände finden die bei der Er-
rungenschaftsgemeinschaft für das eingebrachte Gut geltenden Vorschriften, mit Aus-
nahme des §. 1524, entsprechende Anwendung.