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Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
§. 1447.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesammtguts ein Rechtsgeschäft der
in den §§. 1444, 1445 bezeichneten Art erforderlich, so kann die Zustimmung der
Frau auf Antrag des Mannes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn
die Frau sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
Das Gleiche gilt, wenn die Frau durch Krankheit oder durch Abwesenheit an
der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 1448.
Nimmt der Mann ohne Einwilligung der Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§. 1444 bis 1446 bezeichneten Art vor, so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut geltenden Vorschriften des §. 1396 Abs. 1, 3 und der
§§. 1397, 1398 entsprechende Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der andere Theil den Mann auf, die Genehmigung
der Frau zu beschaffen, so kann die Erklärung über die Genehmigung nur ihm gegen-
über erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Manne gegenüber erklärte Genehmigung
oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur
bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so
ist im Falle einer Aufforderung nach Abs. 2 der Beschluß nur wirksam, wenn der
Mann ihn dem anderen Theile mittheilt; die Vorschriften des Abs. 2 Satz 2 finden
entsprechende Anwendung.
§. 1449.
Verfügt der Mann ohne die erforderliche Zustimmung der Frau über ein zu
dem Gesammtgute gehörendes Recht, so kann die Frau das Recht ohne Mitwirkung
des Mannes gegen Dritte gerichtlich geltend machen.
§. 1450.
Ist der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein sich
auf das Gesammtgut beziehendes Rechtsgeschäft vorzunehmen oder einen sich auf das
Gesammtgut beziehenden Rechtsstreit zu führen, so kann die Frau im eigenen Namen
oder im Namen des Mannes das Rechtsgeschäft vornehmen oder den Rechtsstreit
führen, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
§. 1451.
Ist zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der Frau
ein Rechtsgeschäft erforderlich, das die Frau mit Wirkung für das Gesammtgut nicht
ohne Zustimmung des Mannes vornehmen kann, so kann die Zustimmung auf Antrag
der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn der Mann sie ohne
ausreichenden Grund verweigert.