Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 458 — 
§. 1535. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen folgende Gesammtguts- 
verbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen: 
1. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein eingebrachtes Gut oder sein 
Vorbehaltsgut beziehenden Rechtsverhältniß, auch wenn sie vor dem Ein- 
tritte der Errungenschaftsgemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu 
der das Gut eingebrachtes Gut oder Vorbehaltsgut geworden ist; 
2. die Kosten eines Rechtsstreits, den der Ehegatte über eine der in Nr. 1 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
§. 1536. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen dem Manne zur Last: 
1. die vor dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft entstandenen Ver- 
bindlichkeiten des Mannes; 
2. die Verbindlichkeiten des Mannes, die der Frau gegenüber aus der Ver- 
waltung ihres eingebrachten Gutes entstehen, soweit nicht das Gesammtgut 
zur Zeit der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist; 
3. die Verbindlichkeiten des Mannes aus einer unerlaubten Handlung die er nach 
dem Eintritte der Errungenschaftsgemeinschaft begeht, oder aus einem Straf- 
verfahren, das wegen einer unerlaubten Handlung gegen ihn gerichtet wird; 
4. die Kosten eines Rechtsstreits, den der Mann über eine der in Nr. 1 bis 3 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
§. 1537. 
Die Vorschriften des §. 1535 und des §. 1536 Nr. 1, 4 finden insoweit 
keine Anwendung, als die Verbindlichkeiten nach §. 1529 Abs. 2 von dem Gesammt- 
gute zu tragen sind. 
Das Gleiche gilt von den Vorschriften des §. 1535 insoweit, als die Ver- 
bindlichkeiten durch den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, der für Rechnung des Ge- 
sammtguts geführt wird, oder in Folge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäfte ge- 
hörenden Rechtes oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen. 
§. 1538. 
Verspricht oder gewährt der Mann einem Kinde eine Ausstattung, so finden 
die Vorschriften des §. 1465 Anwendung. 
§. 1539. 
Soweit das eingebrachte Gut eines Ehegatten auf Kosten des Gesammtguts 
oder das Gesammtgut auf Kosten des eingebrachten Gutes eines Ehegatten zur Zeit 
der Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft bereichert ist, muß aus dem be- 
reicherten Gute zu dem anderen Gute Ersatz geleistet werden. Weitergehende, auf 
besonderen Gründen beruhende Ansprüche bleiben unberührt.
	        
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