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währen, so treten Recht und Pflicht wieder ein, wenn die elterliche Gewalt des
Vaters endigt oder wenn sie wegen Geschäftsunfähigkeit des Vaters oder nach
§. 1677 ruht.
§. 1739.
Der Vater ist dem Kinde und dessen Abkömmlingen vor der Mutter und den
mütterlichen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
§. 1740.
Will der Vater eine Ehe eingehen, während er die elterliche Gewalt über das
Kind hat, so finden die Vorschriften der §§. 1669 bis 1671 Anwendung.
Achter Titel.
Annahme an Kindesstatt.
§. 1741.
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen
diesen an Kindesstatt annehmen. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zu-
ständige Gericht.
§. 1742.
Die Annahme an Kindesstatt kann nicht unter einer Bedingung oder einer
Zeitbestimmung erfolgen.
§. 1743.
Das Vorhandensein eines angenommenen Kindes steht einer weiteren Annahme
an Kindesstatt nicht entgegen.
§. 1744.
Der Annehmende muß das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens
achtzehn Jahre älter sein als das Kind.
§. 1745.
Von den Erfordernissen des §. 1744 kann Befreiung bewilligt werden, von
der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahrs jedoch nur, wenn der Annehmende voll-
jährig ist.
Die Bewilligung steht dem Bundesstaate zu, dem der Annehmende angehört; ist
der Annehmende ein Deutscher, der keinem Bundesstaat angehört, so steht die Be-
willigung dem Reichskanzler zu.
Ueber die Ertheilung der einem Bundesstaate zustehenden Bewilligung hat die
Landesregierung zu bestimmen.
§. 1746.
Wer verheirathet ist, kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten an Kindesstatt
annehmen oder angenommen werden.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn der Ehegatte zur Abgabe einer
Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.