Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Vormundes kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheinen 
angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt. 
§. 1819. 
Solange die nach §. 1814 oder nach §. 1818 hinterlegten Werthpapiere 
oder Kostbarkeiten nicht zurückgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Ver- 
fügung über sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinter- 
legt sind, zu einer Verfügung über die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder 
die Rentenschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt 
von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. 
§. 1820. 
Sind Inhaberpapiere nach §. 1815 auf den Namen des Mündels um- 
geschrieben oder in Buchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur 
Eingehung der Verpflichtung zu einer Verfügung über die sich aus der Umschreibung 
oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. 
Das Gleiche gilt, wenn bei einer Buchforderung des Mündels der im §. 1816 
bezeichnete Vermerk eingetragen ist. 
§. 1821. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts: 
1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem 
Grundstücke; 
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Uebertragung des Eigenthums 
an einem Grundstück oder auf Begründung oder Uebertragung eines Rechtes 
an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem 
solchen Rechte gerichtet ist; 
3. zur Eingehung der Verpflichtung zu einer der in Nr. 1, 2 bezeichneten 
Verfügungen; 
4. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks 
oder eines Rechtes an einem Grundstücke gerichtet ist. 
Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören 
nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. 
§. 1822. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts: 
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über 
sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder 
über seinen künftigen gesetzlichen Erbtheil oder seinen künftigen Pflichttheil 
verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Antheil des Mündels 
an einer Erbschaft; 
2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht 
auf einen Pflichttheil sowie zu einem Erbtheilungsvertrage;
	        
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