— 507 —
3. zu einem Vertrage, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung
eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrage,
der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird;
4. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
5. zu einem Mieth- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrage, durch
den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das
Vertragsverhältniß länger als ein Jahr nach der Vollendung des einund-
zwanzigsten Lebensjahrs des Mündels fortdauern soll;
6. zu einem Lehrvertrage, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ge-
richteten Vertrage, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere
Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll;
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels;
9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Ein-
gehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papiere,
das durch Indossament übertragen werden kann;
10. zur Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung
einer Bürgschaft;
11. zur Ertheilung einer Prokura;
12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, daß der Gegen-
stand des Streites oder der Ungewißheit in Geld schätzbar ist und den
Werth von dreihundert Mark nicht übersteigt;
13. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das die für eine Forderung des Mündels
bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung
dazu begründet wird.
§. 1823.
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein
neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Er-
werbsgeschäft des Mündels auflösen.
§. 1824.
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich ist, dem Mündel
nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags
oder zu freier Verfügung überlassen.
§. 1825.
Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen
nach §. 1812 die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, sowie zu den
im §. 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung
ertheilen.
Die Ermächtigung soll nur ertheilt werden, wenn sie zum Zwecke der Ver-
mögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
Reichs. Gesetzbl. 1896. 76