Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

– 537 — 
Inventarfrist dem Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von ihm 
eingereicht gelten soll. 
§. 2005. 
Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar 
enthaltenen Angabe der Nachlaßgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die 
Nachlaßgläubiger zu benachtheiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlaß- 
verbindlichkeit, so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche 
gilt, wenn er im Falle des §. 2003 die Ertheilung der Auskunft verweigert oder 
absichtlich in erheblichem Maße verzögert. 
Ist die Angabe der Nachlaßgegenstände unvollständig, ohne daß ein Fall des 
Abs. 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist be- 
stimmt werden. 
§. 2006. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaßgerichte 
den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben 
habe, als er dazu im Stande sei. 
Der Erbe kann vor der Leistung des Eides das Inventar vervollständigen. 
Verweigert der Erbe die Leistung des Eides, so haftet er dem Gläubiger, der 
den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem 
Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin er- 
scheint, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem 
Termine genügend entschuldigt wird. 
Eine wiederholte Leistung des Eides kann derselbe Gläubiger oder ein anderer 
Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dem Erben 
nach der Eidesleistung weitere Nachlaßgegenstände bekannt geworden sind. 
§. 2007. 
Ist ein Erbe zu mehreren Erbtheilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung 
für die Nachlaßverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbtheile so, wie wenn 
die Erbtheile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und 
des §. 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbtheile verschieden beschwert sind. 
§. 2008. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört die Erbschaft zum eingebrachten Gute 
oder zum Gesammtgute, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn 
sie auch dem Manne gegenüber erfolgt. Solange nicht die Frist dem Manne gegen- 
über verstrichen ist, endigt sie auch nicht der Frau gegenüber. Die Errichtung des 
Inventars durch den Mann kommt der Frau zu Statten. 
Gehört die Erbschaft zum Gesammtgute, so gelten diese Vorschriften auch nach 
der Beendigung der Gütergemeinschaft.
	        
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