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Inventarfrist dem Nachlaßgerichte gegenüber erklärt, daß das Inventar als von ihm
eingereicht gelten soll.
§. 2005.
Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar
enthaltenen Angabe der Nachlaßgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die
Nachlaßgläubiger zu benachtheiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlaß-
verbindlichkeit, so haftet er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche
gilt, wenn er im Falle des §. 2003 die Ertheilung der Auskunft verweigert oder
absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Ist die Angabe der Nachlaßgegenstände unvollständig, ohne daß ein Fall des
Abs. 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist be-
stimmt werden.
§. 2006.
Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaßgerichte
den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er nach bestem Wissen die Nachlaßgegenstände so vollständig angegeben
habe, als er dazu im Stande sei.
Der Erbe kann vor der Leistung des Eides das Inventar vervollständigen.
Verweigert der Erbe die Leistung des Eides, so haftet er dem Gläubiger, der
den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem
Termine noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin er-
scheint, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem
Termine genügend entschuldigt wird.
Eine wiederholte Leistung des Eides kann derselbe Gläubiger oder ein anderer
Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dem Erben
nach der Eidesleistung weitere Nachlaßgegenstände bekannt geworden sind.
§. 2007.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbtheilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung
für die Nachlaßverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbtheile so, wie wenn
die Erbtheile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und
des §. 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbtheile verschieden beschwert sind.
§. 2008.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört die Erbschaft zum eingebrachten Gute
oder zum Gesammtgute, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn
sie auch dem Manne gegenüber erfolgt. Solange nicht die Frist dem Manne gegen-
über verstrichen ist, endigt sie auch nicht der Frau gegenüber. Die Errichtung des
Inventars durch den Mann kommt der Frau zu Statten.
Gehört die Erbschaft zum Gesammtgute, so gelten diese Vorschriften auch nach
der Beendigung der Gütergemeinschaft.