Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

— 538 — 
§. 2009. 
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen 
dem Erben und den Nachlaßgläubigern vermuthet, daß zur Zeit des Erbfalls weitere 
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien. 
§. 2010. 
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht des Inventars Jedem zu gestatten, der 
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. 
§. 2011. 
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt 
werden. Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Be- 
stand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. 
§. 2012. 
Einem nach den §§. 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventar- 
frist nicht bestimmt werden. Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber 
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. Der Nachlaß- 
pfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten. 
Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter. 
§. 2013. 
Haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die 
Vorschriften der §§. 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine An- 
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu 
beantragen. Auf eine nach §. 1973 oder nach §. 1974 eingetretene Beschränkung 
der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des §. 1994 
Abs. 1 Satz 2 oder des §. 2005 Abs. 1 cintritt. 
Die Vorschriften der §§. 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die An- 
ordnung einer Nachlaßverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß der Erbe einzelnen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. 
V. Aufschiebende Einreden. 
§. 2014. 
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum 
Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über 
die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. 
§. 2015. 
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger 
innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.