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§. 2009.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnisse zwischen
dem Erben und den Nachlaßgläubigern vermuthet, daß zur Zeit des Erbfalls weitere
Nachlaßgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
§. 2010.
Das Nachlaßgericht hat die Einsicht des Inventars Jedem zu gestatten, der
ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
§. 2011.
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
werden. Der Fiskus ist den Nachlaßgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Be-
stand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen.
§. 2012.
Einem nach den §§. 1960, 1961 bestellten Nachlaßpfleger kann eine Inventar-
frist nicht bestimmt werden. Der Nachlaßpfleger ist den Nachlaßgläubigern gegenüber
verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu ertheilen. Der Nachlaß-
pfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlaßverwalter.
§. 2013.
Haftet der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die
Vorschriften der §§. 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine An-
wendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlaßverwaltung zu
beantragen. Auf eine nach §. 1973 oder nach §. 1974 eingetretene Beschränkung
der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des §. 1994
Abs. 1 Satz 2 oder des §. 2005 Abs. 1 cintritt.
Die Vorschriften der §§. 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die An-
ordnung einer Nachlaßverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Erbe einzelnen Nachlaßgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
V. Aufschiebende Einreden.
§. 2014.
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlaßverbindlichkeit bis zum
Ablaufe der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über
die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
§. 2015.
Hat der Erbe den Antrag auf Erlassung des Aufgebots der Nachlaßgläubiger
innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag